LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 16.05.2023
6 Sa 259/22
Normen:
BGB § 140; BGB § 622 Abs. 6; MTV Kfz-Gewerbe Rheinland-Pfalz § 18 Nr. 4.b.; Arbeitsvertrag v. 28.06.2013 § 11; Arbeitsvertrag v. 28.06.2013 § 12;
Vorinstanzen:
ArbG Ludwigshafen, vom 06.04.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Ca 314/21

Überraschende Vertragsklausel i.S.d. § 305c Abs. 1 BGBVertragsstrafenklausel in Allgemeinen GeschäftsbedingungenDas Transparenzgebot des § 307 Abs. 1 Satz 2 BGBUnangemessene Benachteiligung durch die Höhe einer VertragsstrafeDer Grundsatz von Treu und Glauben im Vertragsrecht

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 16.05.2023 - Aktenzeichen 6 Sa 259/22

DRsp Nr. 2023/11348

Überraschende Vertragsklausel i.S.d. § 305c Abs. 1 BGB Vertragsstrafenklausel in Allgemeinen Geschäftsbedingungen Das Transparenzgebot des § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB Unangemessene Benachteiligung durch die Höhe einer Vertragsstrafe Der Grundsatz von Treu und Glauben im Vertragsrecht

1. Eine Bestimmung in Allgemeinen Geschäftsbedingungen hat überraschenden Charakter i.S.v. § 305c Abs. 1 BGB, wenn sie von den Erwartungen des Vertragspartners deutlich abweicht und dieser mit ihr den Umständen nach vernünftigerweise nicht zu rechnen braucht. Überraschenden Klauseln muss ein "Überrumpelungs- und Übertölpelungseffekt" innewohnen. 2. Die Vereinbarung von Vertragsstrafen ist im Arbeitsleben als Gestaltungsinstrument so verbreitet, dass ihre Aufnahme in Formularverträge regelmäßig nicht überraschend ist. Setzt die Vertragsstrafe u.a. eine vertragswidrige Beendigung durch den Arbeitnehmer voraus, befindet sich die Regelung damit thematisch in dem Zusammenhang, in dem sie typischerweise zu vermuten ist.