AG Friedberg, vom 15.08.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 204 Js 9104/13
Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit außerhalb geschlossener Ortschaften um 48 km/hDurchführung der Geschwindigkeitsmessung mit dem Messgerät der Firma Vitronic, Modell PoliScanspeed mit der Messgerätesoftware Version 1.5.5Auswertung der Messdaten der Geschwindigkeitsüberprüfung mit der Auswertungssoftware TUFF-Viewer Version 3.45.1Zweifel des gerichtlichen Gutachters an der Richtigkeit der MessungAusführungen zur Tunlichkeit der zeugenschaftlichen Befragung eines sachkundigen Mitarbeiters der Physikalisch-Technische Bundesanstalt (PTB)PTB-Bauartzulassung als antizipiertes SachverständigengutachtenGesetzliche Verpflichtungen der PTB im Falle der Fehlerhaftigkeit von Messgeräten
OLG Frankfurt/Main, Beschluss vom 04.12.2014 - Aktenzeichen 2 Ss-OWi 1041/14
DRsp Nr. 2015/431
Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit außerhalb geschlossener Ortschaften um 48 km/hDurchführung der Geschwindigkeitsmessung mit dem Messgerät der Firma Vitronic, Modell PoliScanspeed mit der Messgerätesoftware Version 1.5.5Auswertung der Messdaten der Geschwindigkeitsüberprüfung mit der Auswertungssoftware TUFF-Viewer Version 3.45.1Zweifel des gerichtlichen Gutachters an der Richtigkeit der MessungAusführungen zur Tunlichkeit der zeugenschaftlichen Befragung eines sachkundigen Mitarbeiters der Physikalisch-Technische Bundesanstalt (PTB)PTB-Bauartzulassung als antizipiertes SachverständigengutachtenGesetzliche Verpflichtungen der PTB im Falle der Fehlerhaftigkeit von Messgeräten
1. Der Prüfungsumfang beim standardisierten Messverfahren2. Die Rolle der PTB und der Gutachter im standardisierten Messverfahren3. PoliScanSpeed und die Auswertesoftware TUFF-Viewer
1. Das Tatgericht ist grds. von weiteren technischen Prüfungen, insbesondere zur Funktionsweise des Messgeräts, enthoben, wenn eine Geschwindigkeitsmessung mit einem von der Physikalisch-Technische Bundesanstalt (PTB) zugelassenen und im Rahmen der Zulassungsvorgaben verwendeten Messgerät erfolgte.
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