BGH, Urteil vom 11.06.1968 - Aktenzeichen VI ZR 144/67
DRsp Nr. 1994/5918
Übertragung der Aufsicht an eine andere Person
1. Ob der Aufsichtspflichtige durch Übertragung der Aufsicht an eine andere Person seiner Pflicht zur Aufsicht genügt, hängt von den Umständen des Einzelfalles ab. 2. Durch die Übertragung der Aufsicht wird der Aufsichtspflichtige seiner Pflicht zur Aufsicht nicht gänzlich ledig.