OLG Saarbrücken - Urteil vom 26.05.2023
3 U 20/23
Normen:
BGB § 249 Abs. 2 S. 1; ZPO § 287;
Vorinstanzen:
LG Saarbrücken, vom 16.09.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 5 O 93/21

Umfang der Ersatzfähigkeit unfallbedingter MietwagenkostenErsatzfähigkeit zum Normaltarif Selbstfahrervermietfahrzeuge

OLG Saarbrücken, Urteil vom 26.05.2023 - Aktenzeichen 3 U 20/23

DRsp Nr. 2023/8586

Umfang der Ersatzfähigkeit unfallbedingter Mietwagenkosten Ersatzfähigkeit zum Normaltarif Selbstfahrervermietfahrzeuge

1. Die gemäß § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB erforderlichen Kosten für einen Mietwagen können im Rahmen des § 287 ZPO auf Grundlage des Fraunhofer-Mietpreisspiegels zzgl. eines 15%igen Aufschlags (Normaltarif) geschätzt werden. 2. Mietet der Geschädigte ein Ersatzfahrzeug zu einem darüber liegenden Preis an, kann er den ihm zugänglichen Normaltarif für Selbstfahrervermietfahrzeuge selbst dann verlangen, wenn es sich bei dem angemieteten Fahrzeug um ein Werkstattersatzfahrzeug handelt.

I. Die Berufung der Beklagten wird verworfen, soweit sie sich gegen die Drittwiderklägerin und die Drittwiderbeklagten richtet.

II. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Landgerichts Saarbrücken vom 16.9.2022 - 5 O 93/21 - unter Zurückweisung des Rechtsmittels im Übrigen teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:

"Die Beklagten werden unter Abweisung der Klage im Übrigen gesamtschuldnerisch verurteilt, an den Kläger 5.613,61 € sowie vorgerichtliche Anwaltskosten von 513,60 €, jeweils nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 6.5.2021 zu zahlen.

Die Drittwiderklage wird abgewiesen."