Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 9. Zivilsenats des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts vom 31. Januar 2020 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als darin festgestellt worden ist, dass sich die Beklagte mit der Rücknahme des Fahrzeugs VW Tiguan mit der Fahrzeugidentifikationsnummer WVGZZZ5NZDW085846 seit dem 16. Oktober 2018 in Annahmeverzug befindet. Auch insoweit wird auf die Berufung der Beklagten das Urteil der 6. Zivilkammer des Landgerichts Itzehoe vom 24. Mai 2019 abgeändert und die Klage abgewiesen.
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