OLG Neustadt, Urteil vom 28.05.1954 - Aktenzeichen 1 U 17/54
DRsp Nr. 1995/9452
Umfang der Heilungskosten des Unfallverletzten
Der durch einen fremdverschuldeten Unfall verletzte, sozialversicherte Geschädigte kann als erforderliche (§ 249 Satz 2 BGB), für stationäre Behandlung aufgewendete Heilungskosten die Kosten einer höheren - als der für Kassenpatienten geltenden allgemeinen - Krankenhauspflegeklasse einschließlich privatärztlicher Behandlung ersetzt verlangen, sofern er diese entsprechend seinen wirtschaftlichen und sozialen Verhältnissen auch sonst aufgewendet hätte.