OLG Dresden - Urteil vom 25.08.2023
3 U 246/23
Normen:
VVG § 1 Abs. 1; BGB § 195; AKB Ziff. A.2.7.1;
Fundstellen:
r+s 2023, 948
Vorinstanzen:
LG Dresden, vom 16.12.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 8 O 2929/19

Umfang der Leistungspflicht einer sog. GAP-Versicherung beim Pkw-LeasingLeistungspflicht des Versicherers bei Befriedigung einer verjährten Forderung durch den Versicherungsnehmer

OLG Dresden, Urteil vom 25.08.2023 - Aktenzeichen 3 U 246/23

DRsp Nr. 2023/12718

Umfang der Leistungspflicht einer sog. GAP-Versicherung beim Pkw-Leasing Leistungspflicht des Versicherers bei Befriedigung einer verjährten Forderung durch den Versicherungsnehmer

1. Eine sog. GAP-Versicherung dient ihrem Sinn und Zweck nach der Absicherung nur vor Forderungen, die der Leasinggeber beansprucht. Vorbehaltlich anderer Regelungen kann aus ihr vom Versicherer nicht etwas darüber hinaus anhand anderer Berechnungskriterien (Restwert; Wiederbeschaffungswert) verlangt werden. 2. Soweit der Leasinggeber sein unter den Schutz der GAP-Versicherung fallende Forderung wegen Verjährung nicht mehr durchsetzen kann bzw. bei entsprechender Einrede nicht mehr durchsetzen könnte, wird der Versicherer gegenüber dem Versicherten leistungsfrei. Der Versicherte ist regelmäßig gehalten, die Einrede der Verjährung zu erheben.

I. Auf die Berufung des Beklagten wird unter Zurückweisung der Berufung im Übrigen das Urteil des Landgerichts Dresden vom 16.12.2022 abgeändert:

Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 250,00 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 27.08.2020 zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

II. Die Kosten des Rechtsstreits beider Instanzen hat der Kläger zu tragen.