OLG Dresden - Urteil vom 18.09.1996
8 U 1018/96
Normen:
AKB § 12 Abs. 1 § 13 Abs. 2 ;
Fundstellen:
DRsp-ROM Nr. 1998/4950
OLGReport 1997, 267
OLGReport-Dresden 1997, 267
VersR 1996, 231
VersR 1998, 231
r+s 1997, 278
Vorinstanzen:
LG Leipzig, - Vorinstanzaktenzeichen 7 O 8160/95

Umfang der Neupreisentschädigung in der Kasko-Versicherung

OLG Dresden, Urteil vom 18.09.1996 - Aktenzeichen 8 U 1018/96

DRsp Nr. 1998/1355

Umfang der Neupreisentschädigung in der Kasko-Versicherung

»Im Rahmen der Neupreisentschädigung gem. § 13 Abs. 2 AKB hat der Versicherer auch eine als Provision bezeichnete Zahlung der Leasinggeberin an die Lieferantin zu ersetzen, soweit es sich der Sache nach um die um den erzielbaren Rabatt geminderte Provision des Händlers aus dem Verkauf des Fahrzeugs handelte und nicht um eine Provision für die Vermittlung des Leasingvertrags.«

Normenkette:

AKB § 12 Abs. 1 § 13 Abs. 2 ;

Tatbestand:

(Gem. § 543 ZPO abgekürzt).

Der Kläger verlangt von der Beklagten Ausgleich des durch den Diebstahl eines geleasten Pkw entstandenen Schadens.

Die Beklagte ist die Kaskoversicherung des Klägers und hat als Neuwertentschädigung für den am 03.11.1993 gestohlenen Wagen, Marke Audi 80, bislang DM 43.838,00 an die Leasinggeberin des Klägers gezahlt. Bei der Bestellung des Fahrzeugs am 23.04.1993 beim Autohaus Q. betrug der Listenverkaufspreis DM 54.065,22. Der am 29.09.1991 mit der Leasinggeberin, der ..., abgeschlossene Leasingvertrag wurde nach dem Diebstahl des Audi einvernehmlich aufgehoben.