Der Kläger verlangt von der Beklagten Ausgleich des durch den Diebstahl eines geleasten Pkw entstandenen Schadens.
Die Beklagte ist die Kaskoversicherung des Klägers und hat als Neuwertentschädigung für den am 03.11.1993 gestohlenen Wagen, Marke Audi 80, bislang DM 43.838,00 an die Leasinggeberin des Klägers gezahlt. Bei der Bestellung des Fahrzeugs am 23.04.1993 beim Autohaus Q. betrug der Listenverkaufspreis DM 54.065,22. Der am 29.09.1991 mit der Leasinggeberin, der ..., abgeschlossene Leasingvertrag wurde nach dem Diebstahl des Audi einvernehmlich aufgehoben.
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