LG Stendal, vom 24.07.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 21 O 151/11
Umfang der Rechtskraft eines Schmerzensgeld zuerkennenden UrteilsHöhe des Schmerzensgeldes bei Schäden-Hirn-Trauma mit intrakranieller Blutung und weiteren Frakturen bei stationärer Behandlung von einem Monat und neurologischer Frührehabilitation von mehr als vier Monaten sowie Implantation eines Shunt-Systems unter die Schädeldecke zur Ableitung des Hirnwassers mit halbseitiger Lähmung, erheblichen Hirnleistungsdeffekten und kognitive Leistungseinbußen
OLG Naumburg, Urteil vom 10.07.2014 - Aktenzeichen 2 U 101/13
DRsp Nr. 2014/12176
Umfang der Rechtskraft eines Schmerzensgeld zuerkennenden UrteilsHöhe des Schmerzensgeldes bei Schäden-Hirn-Trauma mit intrakranieller Blutung und weiteren Frakturen bei stationärer Behandlung von einem Monat und neurologischer Frührehabilitation von mehr als vier Monaten sowie Implantation eines Shunt-Systems unter die Schädeldecke zur Ableitung des Hirnwassers mit halbseitiger Lähmung, erheblichen Hirnleistungsdeffekten und kognitive Leistungseinbußen
1. Mit dem auf eine unbeschränkte Klage zuzuerkennenden Schmerzensgeld werden nicht nur alle bereits eingetretenen, sondern auch alle erkennbaren und objektiv vorhersehbaren künftigen unfallbedingten Verletzungsfolgen abgegolten. Weiter gehende Ansprüche aufgrund von nach dem Schluss der mündlichen Verhandlung eintretender, objektiv nicht vorhersehbarer immaterieller Schäden können durch einen Antrag auf Feststellung der Einstandpflicht für künftige immaterielle Schäden aufgrund des Urteils geltend gemacht werden.2. Schmerzensgeld in Höhe von 150.000,00 €bei 100%iger Haftung aufgrund eines Verkehrsunfalls für eine 66-jährige Frau,Verletzungen: u. a. Schädel-Hirn-Trauma mit intrakranieller Blutung, nicht dislozierte Dens-Fraktur, Effendi-II-Fraktur, Thoraxkontusion, Beckenschaufelfraktur links;Behandlung: 1 Monat stationär, mehr als 4 Monate neurologische Frührehabilitation;
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