Der Kl. hat von seinem Recht Gebrauch gemacht, anstelle der vom Gesetz in erster Linie vorgesehenen Wiederherstellung in Natur den hierfür erforderlichen Geldbetrag zu verlangen (§ 249 Satz 2 BGB). Dies ergibt sich freilich nicht schon daraus, daß die Instandsetzung nicht unmittelbar durch die Bekl. durchgeführt oder veranlaßt worden ist. Es kann sich auch dann anders verhalten, wenn sich der Geschädigte - wie häufig - auf das Ansinnen des Haftpflichtversicherers einläßt, ihn eine bestimmte Instandsetzungsart »genehmigen« zu lassen. Dann kann der Geschädigte, der so den Einwand eines nicht »erforderlichen« Aufwandes vermeidet, in Wirklichkeit als Beauftragter des Schädigers bei der Herstellung tätig sein. Hier liegt eine solche Gestaltung offensichtlich nicht vor. ...
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