OLG Hamm - Beschluss vom 30.05.2023
11 U 120/22
Normen:
BGB § 839 i.V.m. GG Art. 34; StrWG NRW § 9; StrWG NRW § 9a; StrWG NRW § 47; StrReinG NRW § 1;

Umfang der Streu- und Räumpflicht einer kommunalen Gebietskörperschaft bei winterlichen Witterungsverhältnissen

OLG Hamm, Beschluss vom 30.05.2023 - Aktenzeichen 11 U 120/22

DRsp Nr. 2023/10697

Umfang der Streu- und Räumpflicht einer kommunalen Gebietskörperschaft bei winterlichen Witterungsverhältnissen

Zu der Frage, ob die Fahrbahn einer Straße in einem städtischen Wohngebiet zum Schutz querender Fußgänger bei winterlichen Verhältnissen geräumt und gestreut werden muss.

Zumindest in einer reinen Wohnstraße ist eine kommunale Gebietskörperschaft bei winterlichen Witterungsverhältnissen nicht verpflichtet, die Fahrbahn zu räumen, um Fußgänger vor Stürzen zu schützen.

Tenor

Der Senat weist nach Beratung darauf hin, dass er beabsichtigt, die Berufung durch einstimmigen Beschluss gemäß § 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO zurückzuweisen.

Der Klägerin wird Gelegenheit gegeben, binnen zwei Wochen nach Zugang dieses Beschlusses zu dem Hinweis Stellung zu nehmen oder die Berufung aus Kostengründen zurückzunehmen.

Normenkette:

BGB § 839 i.V.m. GG Art. 34; StrWG NRW § 9; StrWG NRW § 9a; StrWG NRW § 47; StrReinG NRW § 1;

Gründe