Am 6. August 1985 befuhr der Kläger gegen 22.15 Uhr mit seinem Motorroller die O Straße in Richtung M W, Ortsteil W. Die O Straße ist eine Kreisstraße (K 152), die die Bundesstraße 43 mit dem Ortsteil W verbindet. Sie führt durch Wald. In der Gemarkung M -W warnt ein Gefahrzeichen vor Wildwechsel (Zeichen 142 § 40 Abs. 6 StVO).
Der Kläger stürzte mit seinem Motorroller in dem Bereich des als Gefahrstelle ausgewiesenen Stücks der Straße. Er erlitt erhebliche Verletzungen an Kopf und Schulter. Zur Zeit des Unfalls hatte er eine Blutalkoholkonzentration von etwa 1,7 o/oo. Einen Schutzhelm hatte er nicht getragen.
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