Hinweis:
Ebenso etwa KG (Beschluß 12 W 3733/68 31.10.1968, in FamRZ 1970, 101 = NJW 1970, 476 = VersR 1970, 225), das u.a. mit einer (vom BGH unentschieden gelassenen) Erwägung zum Rentencharakter des Anspruchs aus § 844 Abs. 2 BGB argumentiert: "Eine Rente kann logischerweise nur dann einen Ersatz darstellen, wenn es sich um Unterhaltsbeträge handelt, die erst in Zukunft in Teilbeträgen fällig werden; denn rückständiger Unterhalt ist nicht als Rente, sondern mit dem gesamten Betrag zu tilgen".
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