BGH, Urteil vom 24.01.1956 - Aktenzeichen VI ZR 271/54
DRsp Nr. 1996/20203
Umfang des Erwerbsschadensersatzes
Erwerbsschaden-Ersatz ist nicht für die abstrakte Minderung der Erwerbsfähigkeit zu leisten sondern (nur) für wirklich erlittene Nachteile, also dann, wenn der Betroffene ohne die Verletzung seine Arbeitskraft Verdienst bringend hätte einsetzen können.