BGH, Urteil vom 29.05.1984 - Aktenzeichen VI ZR 209/83
DRsp Nr. 1994/4493
Umfang des Forderungsübergangs
Daß der Forderungsübergang nach § 81aBVG bei Gewährung einer Grundrente nach § 31BVG Schmerzensgeldansprüche des Geschädigten nach § 847BGB mangels sachlicher Kongruenz der Leistungszwecke nicht erfaßt, entspricht gefestigter Rechtsprechung des erkennenden Senats *).