OLG Brandenburg - Beschluss vom 19.07.2021
2 OLG 53 Ss-OWi 140/21
Normen:
StVO § 49 Abs. 3 Nr. 3; StVO § 38 Abs. 1 S. 2;
Vorinstanzen:
AG Königs Wusterhausen, vom 26.01.2021 - Vorinstanzaktenzeichen OWi 37691/20

Umfang des Gebots, einem Einsatzfahrzeug mit eingeschaltetem Blaulicht und Einsatzhorn sofort freie Bahn zu schaffen

OLG Brandenburg, Beschluss vom 19.07.2021 - Aktenzeichen 2 OLG 53 Ss-OWi 140/21

DRsp Nr. 2021/13889

Umfang des Gebots, einem Einsatzfahrzeug mit eingeschaltetem Blaulicht und Einsatzhorn sofort freie Bahn zu schaffen

Die Verpflichtung, einem Einsatzfahrzeug mit eingeschaltetem Blaulicht und Einsatzhorn "sofort freie Bahn zu schaffen" wird erst durch die Signale des Vorrechtsfahrzeugs ausgelöst und beginnt erst in dem Zeitpunkt, in dem der Verkehrsteilnehmer diese wahrgenommen hat oder hätte wahrnehmen können. Dass ein Verkehrsteilnehmer bei Erkennen der Unfallstelle mit dort bereits befindlichen Einsatzfahrzeugen womöglich auch damit rechnen musste, dass sich weitere Wegerechtsfahrzeuge von hinten nähern würden, denen freie Bahn zu schaffen wäre, genügt insoweit nicht.

Auf die Rechtsbeschwerde des Betroffenen wird das Urteil des Amtsgerichts Königs Wusterhausen vom 26. Januar 2021 mit den zugrunde liegenden Feststellungen aufgehoben.

Der Betroffene wird freigesprochen.

Die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Betroffenen fallen der Staatskasse zur Last.

Normenkette:

StVO § 49 Abs. 3 Nr. 3; StVO § 38 Abs. 1 S. 2;

Gründe:

I.

Das Amtsgericht Königs Wusterhausen verhängte gegen den Betroffenen durch Urteil vom 26. Januar 2021 wegen fahrlässigen Verstoßes gegen die Pflicht, einem Einsatzfahrzeug mit eingeschaltetem Blaulicht und Einsatzhorn sofort freie Bahn zu schaffen, eine Geldbuße von 240 € sowie ein Fahrverbot von einem Monat.