BGH - Urteil vom 14.12.1988
IVa ZR 161/87
Normen:
AHB § 1; AKB § 10 Abs. 1, § 5 ;
Fundstellen:
BGHR AVB Haftpflichtversicherung (AHB) § 1 Kleine Kraftfahrzeugklausel 1
BGHR AVB Kraftfahrtversicherung (AKB) § 10 Abs. 1 Gebrauch 2
DAR 1989, 143
DRsp II(229)250e
MDR 1989, 525
VRS 76, 182
VersR 1989, 243
Vorinstanzen:
OLG Saarbrücken,
LG Saarbrücken,

Umfang des Risikoausschlusses in der Kraftfahrtversicherung

BGH, Urteil vom 14.12.1988 - Aktenzeichen IVa ZR 161/87

DRsp Nr. 1992/2159

Umfang des Risikoausschlusses in der Kraftfahrtversicherung

»Ein nach den Allgemeinen Bedingungen für die Kraftfahrtversicherung (AKB) nicht versicherbarer Fahrzeuggebrauch des Halters oder Besitzers des Fahrzeugs unterfällt nicht dem Risikoausschluß sog. kleiner Kraftfahrzeug- oder Benzinklauseln in einer Privathaftpflichtversicherung.«

Normenkette:

AHB § 1; AKB § 10 Abs. 1, § 5 ;

Tatbestand:

Der Kläger, von Beruf Kraftfahrzeugmechaniker, beansprucht von der Beklagten Versicherungsschutz für einen von ihm am 19. März 1985 herbeigeführten Gebäudeschaden, dessentwegen er auf Ersatz von 25.002,13 DM verklagt ist. Der Kläger unterhielt bei der Beklagten eine Privathaftpflichtversicherung, der die AHB zugrundeliegen; vereinbarungsgemäß bestand kein Versicherungsschutz für Gefahren, welche "mit dem Führen und Halten von Kraftfahrzeugen verbunden sind."

Am 19. März 1985 schweißte der Kläger in der Privatwerkstatt seines Bruders an einem von ihm gebraucht erworbenen, nicht mehr zugelassenen PKW, für den zu diesem Zeitpunkt kein Vertrag über eine Kraftfahrzeughaftpflichtversicherung bestand. Im Verlaufe der Arbeiten gerieten zuerst der Schlauch des vom Kläger verwendeten Schweißgerätes und anschließend das Fahrzeug in Brand. Der Brand griff auf die Werkstatt über und vernichtete sie vollständig.