BGH, Urteil vom 29.09.1970 - Aktenzeichen VI ZR 51/69
DRsp Nr. 1994/5787
Umfang und Beginn der Streupflicht bei Glatteis
Die Verletzung der Verpflichtung zum Bestreuen des Gehwegs kann nur geltend gemacht werden, wenn der Geschädigte zugleich darlegt, daß ein den Umständen angemessener Zeitraum vom Auftreten der Glätte bis zu ihrer Beseitigung vom Streupflichtigen überschritten worden ist.