Umsatzsteuer

Autor: Chirstian Sitter

Die Umsatz- bzw. Mehrwertsteuer ist nach Nr. 7008 VV auf die Vergütung des Rechtsanwalts anzurechnen.

Bei der außergerichtlichen Regulierung gilt hinsichtlich der Anwaltsgebühren keine Besonderheit.

Soweit vom Schädiger zu erstatten, sind sie für den Geschädigten ein Teil des ihm insgesamt entstandenen Schadens. Ist der Geschädigte Privatmann, gehört zu den zu erstattenden Gebühren auch die vom Anwalt dem Mandanten in Rechnung gestellte Umsatzsteuer.

Besteht für den Mandanten Vorsteuerabzugsberechtigung, beschränkt sich die Ersatzpflicht auf die Nettogebühren. Wegen weiterer Einzelheiten siehe Teil 6.1.5.

Vertritt ein Prozessbevollmächtigter im Verkehrshaftpflichtprozess mehrere Parteien (Haftpflichtversicherer, Halter und Fahrer) und muss im Innenverhältnis der Haftpflichtversicherer die gesamten Kosten des Prozessbevollmächtigten tragen, ist im Fall ihres Obsiegens bei der Kostenfestsetzung die Umsatzsteuer auf die gesamten Anwaltskosten von der unterlegenen Partei auch dann zu berücksichtigen und erstattungsfähig, wenn einer der Streitgenossen (etwa Halter) vorsteuerabzugsberechtigt ist (BGH, Beschl. v. 25.10.2005 - VI ZB 58/04).

Der BGH folgt mit dieser Entscheidung der ganz überwiegenden Ansicht (KG, NJW-RR 1998, 860; OLG Karlsruhe, JurBüro 1993, 35 f.; OLG Köln, JurBüro 2001, 428; OLG Stuttgart, Rpfleger 2001, 566; Mayer, in: Gerold/Schmidt, RVG, 22. Aufl. 2015, VV 7008 Rdnr. 29 Fn. 25).