VGH Bayern - Urteil vom 19.07.2021
11 B 19.1473
Normen:
FeV § 31 Abs. 1 S. 1;
Fundstellen:
DAR 2021, 647
D_V 2021, 1135
VRS 2021, 328
Vorinstanzen:
VG München, vom 21.03.2019 - Vorinstanzaktenzeichen M 6 K 18.1378

Umschreibung einer serbischen Fahrerlaubnis in eine deutsche Fahrerlaubnis

VGH Bayern, Urteil vom 19.07.2021 - Aktenzeichen 11 B 19.1473

DRsp Nr. 2021/12301

Umschreibung einer serbischen Fahrerlaubnis in eine deutsche Fahrerlaubnis

Verlängert eine zuständige Behörde der Republik Serbien die Geltungsdauer einer zuvor durch eine Behörde des Staatenbunds Serbien und Montenegro, der Bundesrepublik Jugoslawien oder der Sozialistischen Föderativen Republik Jugoslawien erteilten Fahrerlaubnis, liegt eine serbische Fahrerlaubnis vor, deren Umschreibung nach Maßgabe von § 31 Abs. 1 Satz 1 FeV i.V.m. Anlage 11 unter den dortigen Voraussetzungen grundsätzlich möglich ist. Da die Verlängerung eine materielle Erweiterung der Rechtsstellung des Fahrerlaubnisinhabers bewirkt, ist diese Fahrerlaubnis nur inlandsgültig und umschreibungsfähig, wenn ihr Inhaber zum Zeitpunkt der Verlängerung seinen ordentlichen Wohnsitz im Ausstellungsstaat hatte.

Tenor

I.

Die Berufung wird zurückgewiesen.

II.

Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

III.

Die Kostenentscheidung ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.

IV.

Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

FeV § 31 Abs. 1 S. 1;

Tatbestand

Gegenstand des Berufungsverfahrens ist die Frage, ob der Kläger als Inhaber einer serbischen Fahrerlaubnis der Klassen C, CE, C1 und C1E einen Anspruch auf Erteilung einer entsprechenden deutschen Fahrerlaubnis unter erleichterten Bedingungen hat (sog. Umschreibung).