LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 18.02.2020
6 Sa 242/19
Normen:
KSchG § 1 Abs. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Koblenz, vom 17.04.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Ca 971/18

Unbegründetheit der Kündigungsschutzklage, da die 6-monatige Wartezeit gem. § 1 Abs. 1 KSchG bei Zugang der Kündigung nicht erfüllt war

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 18.02.2020 - Aktenzeichen 6 Sa 242/19

DRsp Nr. 2020/6105

Unbegründetheit der Kündigungsschutzklage, da die 6-monatige Wartezeit gem. § 1 Abs. 1 KSchG bei Zugang der Kündigung nicht erfüllt war

Tenor

I.

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Koblenz vom 17. April 2019 - 4 Ca 971/18 - wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

II.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

KSchG § 1 Abs. 1;

Tatbestand

Die Parteien streiten über die Wirksamkeit einer ordentlichen Kündigung der Beklagten gegenüber dem Kläger, hierbei insbesondere darüber, wann das Arbeitsverhältnis der Parteien begonnen und ob die Beklagte die Kündigung noch während einer vereinbarten Probezeit ausgesprochen hat.

Die Beklagte, die dem Deutschen Caritasverband angeschlossen und bei der auf der Grundlage der MAVO Trier eine Mitarbeitervertretung gebildet ist, betreibt in Z-Stadt, Y-Stadt und X-Stadt Krankenhäuser mit jeweils mehr als zehn Vollzeitbeschäftigten mit Ausnahme der Auszubildenden.

1. 2. 1. 2. a) b)