SchlHOLG - Urteil vom 14.05.2020
7 U 181/19
Normen:
VVG § 78 Abs. 2 S. 1;
Vorinstanzen:
LG Itzehoe, vom 29.07.2019

Unfall eines FahrzeuggespannsHälftige Aufteilung der aufgrund eines Verkehrsunfalles geleisteten Zahlungen zwischen zwei HatftpflichtversicherernVereinbarung einer nach dänischem Recht wirksamen Subsidiaritätsklausel

SchlHOLG, Urteil vom 14.05.2020 - Aktenzeichen 7 U 181/19

DRsp Nr. 2020/9950

Unfall eines Fahrzeuggespanns Hälftige Aufteilung der aufgrund eines Verkehrsunfalles geleisteten Zahlungen zwischen zwei Hatftpflichtversicherern Vereinbarung einer nach dänischem Recht wirksamen Subsidiaritätsklausel

1. Bei Unfällen eines Fahrzeuggespanns haben die beiden Versicherer im Innenverhältnis je zur Hälfte den Schaden zu tragen, wenn Zugmaschine und Auflieger bei zwei unterschiedlichen deutschen Versicherungen haftpflichtversichert sind.2. Dieser Innenausgleich kann nach deutschem Recht nicht durch eine Subsidiaritätsvereinbarung des einen Haftpflichtversicherers mit seinem Versicherungsnehmer ausgeschlossen werden, da ein solcher Ausschluss auf einen unzulässigen Vertrag zulasten Dritter hinauslaufen würde. Eine Abbedingung wäre grundsätzlich nur im Verhältnis zwischen den Versicherern möglich.3. Der Innenregress ist auch dann möglich, wenn ein dänischer Versicherer mit seinem Versicherungsnehmer hinsichtlich des Anhängers/Aufliegers eine nach dänischem Recht wirksame Subsidiaritätsklausel vereinbart hat. Denn der Versicherungspflicht nach deutschem Recht kommt bei einem Unfall in Deutschland nach Art. 7 Abs. 4 lit. a Rom I-VO Vorrang zu. Ein im EU-Ausland geführtes Fahrzeug erhält damit den am Nutzungsort gesetzlich erforderlichen, ggf. erweiterten vertraglichen Versicherungsschutz. Orientierungssätze: