OLG Hamm - Urteil vom 19.02.2021
9 U 127/20
Normen:
BGB § 278; BGB §§ 249 ff.;
Fundstellen:
MDR 2021, 815
Vorinstanzen:
LG Bochum, vom 26.06.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 2 O 384/19

Unfall im Rahmen einer Übung der Selbstverteidigungssportart Wing TsunAnwendung eines sogenannten FußfegersBeurteilung der Regelkonformität eines Fußfegers anhand der Lektüre von InternetrecherchenVerfahrensfehlerhafte Übergehung von Beweisanträgen

OLG Hamm, Urteil vom 19.02.2021 - Aktenzeichen 9 U 127/20

DRsp Nr. 2021/4257

Unfall im Rahmen einer Übung der Selbstverteidigungssportart Wing Tsun Anwendung eines sogenannten Fußfegers Beurteilung der Regelkonformität eines Fußfegers anhand der Lektüre von Internetrecherchen Verfahrensfehlerhafte Übergehung von Beweisanträgen

1. Ist zwischen den Parteien, einem Trainer und der Schülerin der Selbstverteidgungssportart Wing Tsun, streitig, ob die Anwendung eines "Fußfegers" dem Ausbildungsstand der Schülerin entspricht, ob dieser in der konkreten Situation hat durchgeführt werden dürfen und ob dieser korrekt ausgeführt worden ist, müssen diese Fragen - gflls nach Anhörung der Beteiligten und der Vernehmung von Zeugen - durch das Gutachten eines geeigneten Sachverständigen aufgeklärt werden.2. Beurteilt und bejaht der erkennende Richter als Laie die Frage der Regelkonformität des "Fußfegers" anhand der Lektüre von Internetrecherchen selbst als offenkundige Tatsache nach § 291 ZPO, so rechtfertigt die verfahrensfehlerhafte Übergehung entsprechender Beweisanträge die Aufhebung und Zurückverweisung des Rechtsstreits an die Vorinstanz gem. § 538 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 ZPO.

Tenor

Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Einzelrichters der 2. Zivilkammer des Landgerichts Bochum vom 26.06.2020 einschließlich des ihm zugrundeliegenden Verfahrens aufgehoben.