Der Kläger nimmt den Beklagten auf Schadensersatz wegen Verletzung seiner Amtspflichten als Notar in Anspruch.
Der Beklagte hat als Notar einen Vertrag beurkundet, durch den die britische Staatsangehörige Frau S. aus L. ein in B. gelegenes Grundstück im Werte von rd. 182.000,- DM an den Kläger veräußerte. Die Notariatsurkunde besagt über Ort und Tag der Verhandlung folgendes: "Verhandelt zu B. am 29. April 1952. Vor dem unterzeichneten Notar erschienen heute im Büro der Firma D. ...".
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