Unterhaltsschaden

Autor: Weinand

Im Fall der Tötung haben die gesetzlich unterhaltsberechtigten Hinterbliebenen Anspruch auf Ersatz des Unterhaltsschadens, jedoch nur dann, wenn der Verstorbene tatsächlich auch Unterhalt im Zeitraum vor dem Unfall geleistet hat.

Der Höhe nach wird der Schadensersatz nach dem Nettoeinkommen des Verstorbenen berechnet. Je nach Person des Hinterbliebenen wird ein bestimmter Anteil in Prozentsätzen des Nettoeinkommens des Verstorbenen berücksichtigt, also differenziert nach Witwer bzw. Witwe oder Kindern.

Die Entschädigung kann in Form eines Kapitalbetrags oder aber in Form einer Rente für die Zeit, in welcher der Unterhalt geleistet worden wäre, erfolgen.

Ein Forderungsübergang auf Träger der Sozialversicherung und damit eine Anrechnung von deren Leistungen findet nur dann statt, wenn es sich um einen Arbeitsunfall gehandelt hat.