Unterhaltsschaden in getrenntlebender Familie

Autor: Stephan Schröder

Im ersten Schritt ist das unterhaltspflichtige Einkommen des getöteten Elternteils festzustellen. Von dem hiernach ermittelten monatlichen Durchschnittsbetrag sind entsprechend den Regeln der Düsseldorfer Tabelle zunächst berufsbedingte Aufwendungen abzuziehen, die mit 5 % des monatlichen Nettoeinkommens, mindestens 50 Euro (bei geringfügiger Teilzeitarbeit auch weniger) und höchstens 150 Euro, angesetzt werden (siehe Nr. 3 der Düsseldorfer Tabelle). Betrug das Monatseinkommen also beispielsweise 1.485 Euro, belaufen sich 5 % hieraus auf 74,25 Euro, die abzuziehen sind. Das unterhaltspflichtige Einkommen beträgt also 1.411 Euro. Damit liegt der unterhaltspflichtige Elternteil in der Gruppe 1 der Düsseldorfer Tabelle.

Für ein achtjähriges Kind ist in der Tabelle ein Betrag von 424 Euro ausgewiesen.

Dieser Wert gilt nach dem zuvor Gesagten jedoch nur für den Regelfall des Vorhandenseins dreier Unterhaltsberechtigter. Da in unserem Beispielsfall nur ein Kind hinterlassen wurde, ist eine Angleichung durch die Einstufung in die nächsthöhere Gruppe vorzunehmen. Der Unterhaltsschaden des Kindes beträgt im Beispielsfall also 446 Euro monatlich.

Bei der Berechnung des Unterhaltsschadens bleibt das Kindergeld außer Betracht, weil dieses nur die Unterhaltslast des Pflichtigen erleichtern soll, sich aber nicht unmittelbar auf den Unterhaltsanspruch des Kindes durch Anrechnung auswirkt (BGH, Urt. v. 12.07.1979 - , 1980, ).