Unterhaltsschaden in getrenntlebender Familie

Autor: Stephan Schröder

In Anlehnung an die Düsseldorfer Tabelle wird der Unterhaltsanspruch/Unterhaltsschaden des hinterbliebenen Ehepartners nach einer bestimmten Quote des Einkommens des Unterhaltspflichtigen berechnet.

Im ersten Schritt wird das sogenannte unterhaltspflichtige Einkommen ermittelt. Unter der Voraussetzung, dass die Einkünfte im Wesentlichen zum Lebensunterhalt verwendet wurden, erfolgt entsprechend der Anmerkung 3 der Düsseldorfer Tabelle der Abzug einer Werbungskostenpauschale von 5 % des Nettoeinkommens, mindestens 50 Euro und höchstens 150 Euro.

Sind unterhaltsberechtigte gemeinsame Kinder vorhanden, wird im zweiten Schritt vor Ansatz der Quote für den Ehepartner zunächst der Kindesunterhalt vorweg abgezogen.

Im dritten Schritt wird aus dem danach verbleibenden Rest die Quote des hinterbliebenen Ehegatten bestimmt. Es wird differenziert, ob der Unterhaltspflichtige im Unfallzeitpunkt erwerbstätig war oder nicht. Der Grund hierfür liegt darin, dass dem erwerbstätigen Unterhaltspflichtigen ein größerer Anteil als Erwerbsanreiz belassen werden soll. Im Weiteren wird differenziert, ob der Unterhaltsberechtigte selbst einer Erwerbstätigkeit nachgeht oder nicht. Es ergeben sich somit folgende Fallkombinationen und Berechnungsmaßstäbe: