Unterhaltsschaden in getrenntlebender Familie

Autor: Stephan Schröder

Die zuvor dargelegten Grundsätze sollen an folgendem Fall verdeutlicht werden:

Beispiel

Der beim Unfall getötete Ehemann war geschieden; er verfügte über ein monatliches Nettoeinkommen von 2.800 Euro und hinterlässt neben einer Ehefrau ein achtjähriges Kind, das bei der Mutter lebt und von dieser versorgt und erzogen wird. Die Ehefrau und Mutter ist selbst nicht erwerbstätig. Ersatzansprüche sollen sowohl für das Kind als auch für die Mutter gestellt werden.

Zunächst ist für beide Ersatzansprüche das sogenannte unterhaltspflichtige Einkommen des Getöteten zu ermitteln. Nach der Düsseldorfer Tabelle sind vorab vom Nettoeinkommen von 2.800 Euro die Werbungskostenpauschale mit 5 %, das sind als 140 Euro, abzuziehen, sodass als anrechenbares Einkommen 2.660 Euro verbleiben. Da sich der Unterhaltsanspruch des Ehepartners nach Vorwegabzug des Kinderunterhaltsbetrags ermittelt, ist ein solcher zuerst festzustellen. Das anrechnungspflichtige Nettoeinkommen des Vaters liegt in der Gruppe 4 der Tabelle. An sich ergibt sich hiernach der Unterhaltsbetrag für das Kind mit 488 Euro. Da jedoch die Unterhaltspflicht für einen Ehepartner und zwei Kinder vorausgesetzt wird, jedoch hier nur zwei Unterhaltsberechtigte vorhanden sind, ergibt sich eine Erhöhung für den Anspruch des Kindes auf den Betrag der nächsthöheren Gruppe, also mit 509 Euro.