Unterhaltsschaden in getrenntlebender Familie

Autor: Stephan Schröder

Zunächst soll die Fallkonstellation berücksichtigt werden, in der der sogenannte Bedarfskontrollbetrag der Düsseldorfer Tabelle unterschritten würde.

Liegt beispielsweise das anrechenbare Einkommen des Verpflichteten bei 4.100 Euro und hat er ein 17-jähriges, ein elfjähriges, ein fünfjähriges Kind und eine Ehefrau zu unterhalten, ist zunächst der tabellarische Kindesunterhalt zu ermitteln. Er beträgt 676 Euro zzgl. 577 Euro zzgl. 502 Euro, gesamt also 1.755 Euro (676 Euro + 577 Euro + 502 Euro).

Zieht man diesen Betrag vom anrechenbaren Einkommen von 4.100 Euro ab, verbleiben 2.345 Euro.

Hieraus steht der nicht erwerbstätigen Ehefrau ein Ehegattenunterhalt i.H.v. 3/7 zu, das sind 1.005 Euro.

Die Summe des Ehegattenunterhalts und des gesamten Kindesunterhalts beträgt 2.067 Euro.

Zieht man diese vom anrechenbaren Einkommen von 4.100 Euro ab, verblieben für den Verpflichteten 1.340 Euro. Der Bedarfskontrollbetrag liegt jedoch darüber, nämlich bei 1.900 Euro. Deswegen sind die Unterhaltsansprüche nach der nächstniedrigeren Gruppe zu bemessen.

Statt der vorgenannten Beträge ergeben sich für die Kinder 637 Euro, 543 Euro und 473 Euro, gesamt also 1.635 Euro (637 Euro + 543 Euro + 473 Euro).

Der letztgenannte Betrag ist zur Ermittlung des Ehegattenunterhalts wiederum vom anrechenbaren Einkommen von 4.100 Euro abzuziehen, so dass 2.447 Euro verbleiben.

Hieraus 3/7 sind gerundet 1.049 Euro.