BGH, Urteil vom 11.12.1980 - Aktenzeichen IVa ZR 18/80
DRsp Nr. 1994/5088
Unterlassen der Beseitigung einer Gefahrerhöhung
1. Der Versicherungsnehmer, der es unterläßt, eine von dritter Seite gegen seinen Willen herbeigeführte Gefahrerhöhung zu beseitigen, nimmt keine Gefahrerhöhung i.S. von § 23 Abs. 1VVG vor. 2. Bei der Prüfung der Frage, ob eine Gefahrerhöhung vorliegt, ist nicht auf einzelne Gefahrumstände, sondern auf die Gesamtentwicklung des Risikos abzustellen; soweit sich gefahrerhöhende und gefahrvermindernde Umstände gegenüberstehen, sind sie gegeneinander abzuwägen.