BGH - Versäumnisurteil vom 02.10.2019
I ZR 19/19
Normen:
UWG § 3; UWG § 3a; GewO § 34d Abs. 2 S. 2; BRAO § 49b Abs. 2 S. 1; VVG § 59 Abs. 4 S. 1;
Fundstellen:
MMR 2020, 181
VersR 2020, 229
WRP 2020, 195
r+s 2020, 603
Vorinstanzen:
LG München I, vom 18.05.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 37 O 8325/17
OLG München, vom 29.11.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 6 U 2157/18

Unterlassung des Angebots von Rechtsdienstleistungen eines Versicherungsberaters im Zusammenhang mit einem Tarifwechsel in der privaten Krankenversicherung gegen eine erfolgsabhängige Vergütung i.R.d. Marktverhaltensregelung

BGH, Versäumnisurteil vom 02.10.2019 - Aktenzeichen I ZR 19/19

DRsp Nr. 2020/119

Unterlassung des Angebots von Rechtsdienstleistungen eines Versicherungsberaters im Zusammenhang mit einem Tarifwechsel in der privaten Krankenversicherung gegen eine erfolgsabhängige Vergütung i.R.d. Marktverhaltensregelung

Vereinbarungen, durch die eine Vergütung oder ihre Höhe vom Ausgang der Sache oder vom Erfolg der Tätigkeit des registrierten Erlaubnisinhabers abhängig gemacht wird oder nach denen der registrierte Erlaubnisinhaber einen Teil des erstrittenen Betrages als Honorar erhält, sind unzulässig. Daher ist Versicherungsberatern die Vereinbarung eines Erfolgshonorars verboten, wenn sie einen Kunden beim Tarifwechsel in der privaten Krankenversicherung beraten.

Tenor

Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des Oberlandesgerichts München - 6. Zivilsenat - vom 29. November 2018 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als darin hinsichtlich des auf Unterlassung gerichteten Klageantrags zu I zum Nachteil des Klägers erkannt worden ist.

Die gegen ihre Verurteilung nach dem Klageantrag zu I gerichtete Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts München I - 37. Zivilkammer - vom 18. Mai 2018 wird zurückgewiesen.

Von den Kosten des Berufungsverfahrens tragen die Beklagte 90%, der Kläger 10%.

Die Kosten der Revision trägt die Beklagte.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Normenkette:

UWG § 3; UWG § 3a; GewO § 34d Abs. 2 S. 2;