Die Klägerin, ein Taxiunternehmen, begehrt Schadensersatz aus einem Verkehrsunfall. Am 10. Juli 1980, als ihr Wagenpark aus zwölf Taxen und einem Mietwagen bestand, wurde eine ihrer Taxen vom Erstbeklagten mit seinem bei der Zweitbeklagten haftpflichtversicherten Pkw beschädigt. Die Ersatzpflicht der Beklagten ist dem Grunde nach außer Streit.
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