OLG Brandenburg - Urteil vom 17.05.2023
11 U 103/22
Normen:
VVG § 203 Abs. 5; VVG § 203 Abs. 2 S. 1; BGB § 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 1; BGB § 818; BGB § 204 Abs. 1 Nr. 1; ZPO § 167; ZPO § 282 Abs. 1; ZPO § 322 Abs. 2; BGB § 291; BGB § 288 Abs. 1 S. 2; ZPO § 319; BGB § 217; BGB § 286 Abs. 2 Nr. 3; BGB § 286 Abs. 1 S. 2;
Vorinstanzen:
LG Cottbus, vom 30.03.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 6 O 352/20

Unwirksamkeit der Erhöhung der Beiträge zur privaten KrankenversicherungHerausgabe von Nutzungen aus unberechtigter Erhöhung des VersicherungsbeitragsVoraussetzungen für formal ordnungsgemäße Beitragsanpassung gemäß dem VVGVerjährung von Erstattungsansprüchen bezüglich der unwirksamen Anpassung von Versicherungsbeiträgen

OLG Brandenburg, Urteil vom 17.05.2023 - Aktenzeichen 11 U 103/22

DRsp Nr. 2023/7471

Unwirksamkeit der Erhöhung der Beiträge zur privaten Krankenversicherung Herausgabe von Nutzungen aus unberechtigter Erhöhung des Versicherungsbeitrags Voraussetzungen für formal ordnungsgemäße Beitragsanpassung gemäß dem VVG Verjährung von Erstattungsansprüchen bezüglich der unwirksamen Anpassung von Versicherungsbeiträgen

Bei Erhöhung der Beiträge zur privaten Krankenversicherung müssen durch die Versicherung die Gründe der Erhöhung konkret mitgeteilt werden. Es muss bei einer Beitragserhöhung auf die vorgenommenen Tariferhöhungen konkret Bezug genommen werden und dargelegt werden, dass eine bestimmte Rechnungsgrundlage in dem vertraglich festgelegten Umfang überschritten worden ist. Bei formal fehlerhafter Erhöhung der Beiträge kommt es auf die materielle Wirksamkeit nicht mehr an.

Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Landgerichts Cottbus vom 30.03.2022, Az. 6 O 352/20, unter Zurückweisung der weitergehenden Berufung teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:

1. Es wird festgestellt, dass folgende Erhöhungen des Monatsbeitrags in der zwischen dem Kläger und der Beklagten bestehenden Kranken-/Pflegeversicherung mit der Versicherungsnummer KV ...0 unwirksam sind:

a) im Tarif B. die Erhöhung zum 01.04.2014 in Höhe von 34,90 EUR