Gründe:
I.
1. Durch Art. 3 Nr. 6 des Einführungsgesetzes zum Gesetz über Ordnungswidrigkeiten vom 24. Mai 1968 (BGBl. I S. 503) - EGOWiG - sind mit Wirkung zum 1. Januar 1969 die bisher als Übertretungen, teilweise auch als Vergehen strafbaren Zuwiderhandlungen gegen Verkehrsvorschriften in Ordnungswidrigkeiten umgewandelt worden. Die am 1. Januar 1969 schwebenden Verfahren wegen einer Zuwiderhandlung, die nach Art. 3 EGOWiG nur noch mit Geldbuße bedroht ist, sind in der Lage, in der sie sich befinden, nach den Vorschriften des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten vom 24. Mai 1968 (BGBl. I S. 481) - OWiG - fortzusetzen (Art. 158 Abs. 1 Satz 1 EGOWiG). Für die Verfolgung und Ahndung der Ordnungswidrigkeiten durch Bußgeldbescheide ist im Regelfall die Verwaltungsbehörde zuständig (§ 35 OWiG). Deren Zuständigkeit ist in § 36 OWiG wie folgt geregelt:
(1) Sachlich zuständig ist
1. die Verwaltungsbehörde, die durch Gesetz bestimmt wird,
2. mangels einer solchen Bestimmung
a) die fachlich zuständige oberste Landesbehörde oder