Ursächlichkeit bei Verletzung von jungen Pferden untereinander
OLG Düsseldorf, Urteil vom 11.12.1998 - Aktenzeichen 22 U 110/98
DRsp Nr. 1999/4116
Ursächlichkeit bei Verletzung von jungen Pferden untereinander
»1. Wenn es durch die Rivalität zweier etwa gleichaltriger junger Hengste zu einer Verletzung eines der Tiere kommt, ist die Eigenart junger Hengste nicht nur auf Seiten des verletzenden Hengstes ursächlich gewesen, denn dessen Verhalten ist eine Reaktion auf die Wirkungen, die der verletzte Hengst hervorgerufen hat, so daß dessen mitwirkende Tiergefahr in entsprechender Anwendung des § 254 Abs. 1BGB zur Hälfte anzurechnen ist.2. Es ist art- und fachgerecht, zwei fast zwei Jahre alte Hengste nach mehrtägiger Gewöhnungszeit in einer Laufbox gemeinsam aufzustallen, wenn sich Anzeichen für Machtkämpfe nicht gezeigt hatten.«