OLG Koblenz - Beschluss vom 26.01.2000
2 Ss 10/00
Normen:
OWiG § 17 Abs. 3 ;
Vorinstanzen:
StA Koblenz - 2040 Js 44097/)9 - 34 Owi 653/99,

Urteilsfeststellungen bei Verurteilung wegen Geschwindigkeitsüberschreitung; Mitteilung des Meßverfahrens; Identifizierung anhand eines Lichtbildes

OLG Koblenz, Beschluss vom 26.01.2000 - Aktenzeichen 2 Ss 10/00

DRsp Nr. 2000/8936

Urteilsfeststellungen bei Verurteilung wegen Geschwindigkeitsüberschreitung; Mitteilung des Meßverfahrens; Identifizierung anhand eines Lichtbildes

1. Bei einer Verurteilung wegen Geschwindigkeitsüberschreitung muß der Tatrichter nicht nur die festgestellte Geschwindigkeit mitteilen, sondern darüber hinaus sowohl das angewendete Meßverfahren als auch den berücksichtigten Toleranzwert. Dessen bedarf es nur dann nicht, wenn der Betroffene die ihm vorgeworfene Geschwindigkeitsüberschreitung uneingeschränkt und glaubhaft einräumt. Der Hinweis auf ein Meßprotokoll reicht nicht aus, wenn dessen Inhalt nicht wiedergegeben wird. 2. Gelangt der Tatrichter zu der Überzeugung, daß der Betroffene und die auf dem bei der Geschwindigkeitsmessung gefertigten Beweisfoto als Fahrer abgebildete Person identisch sind, läßt sich dieser Umstand in den Urteilsgründen schon durch einen ausdrücklichen Verweis gem. §§ 71 Abs. 1 OWiG, 267 Abs. 1 S. 3 StPO auf ein zur Identifizierung generell geeignetes Foto darstellen.

Normenkette:

OWiG § 17 Abs. 3 ;

Gründe: