Verantwortlichkeit des Fahrlehrers für das Verhalten des Fahrschülers
BGH, Urteil vom 16.09.1969 - Aktenzeichen VI ZR 79/68
DRsp Nr. 1994/5852
Verantwortlichkeit des Fahrlehrers für das Verhalten des Fahrschülers
1. § 6 Abs. 1StVZO ist Schutzgesetz auch zum Schutze des Fahrschülers.2. Auch der Fahrschüler ist nicht jeder eigenen Verantwortung enthoben.3. Der Fahrlehrer muß jederzeit in der Lage sein, sofort einzugreifen, wenn die Fahrweise seines Schülers das erfordert.