OLG Hamm - Urteil vom 09.12.2008
9 U 20/08
Normen:
AETR Art. 8; AETR Art. 11; FPersV § 6; BGB § 823 Abs. 1; BGB § 831;
Fundstellen:
NJW 2009, 2685
NZV 2009, 503
OLGReport-Hamm 2009, 462
Vorinstanzen:
LG Dortmund, vom 23.11.2007
LG Essen, - Vorinstanzaktenzeichen 21 O 445/05

Verantwortlichkeit des Geschäftsherrn für die Nichteinhaltung der zulässigen Lenk- u. vorgeschriebenen Ruhezeiten

OLG Hamm, Urteil vom 09.12.2008 - Aktenzeichen 9 U 20/08

DRsp Nr. 2009/13620

Verantwortlichkeit des Geschäftsherrn für die Nichteinhaltung der zulässigen Lenk- u. vorgeschriebenen Ruhezeiten

1. Kommt es in Folge der Nichteinhaltung der zulässigen Lenk- und vorgeschriebenen Ruhezeiten gem. Art. 11, 8 AETR bzw. § 6 FPersV zu einem Unfallschaden, haftet der Geschäftsherr des Unfallfahrers aus § 831 BGB. Ob daneben aus § 823 Abs. 1 BGB wegen Organisationsverschuldens gehaftet wird, bleibt offen. 2. Zu den hohen Anforderungen an die Entlastung des Geschäftsherrn für gesetzlich vermutetes Auswahl- und Überwachungsverschulden.

Tenor:

Auf die Berufung der Beklagten zu 1) wird - unter Zurückweisung der weitergehenden Berufung - das am 23. November 2007 verkündete Urteil der 21. Zivilkammer des Landgerichts Dortmund insoweit abgeändert, als der Klägerin der Höhe nach der Leistungsanspruch zuerkannt worden ist. Es bleibt bei der Verurteilung der Beklagten zu 1) dem Grunde nach.

Wegen des Betragsverfahrens wird der Rechtsstreit an das Landgericht zur erneuten mündlichen Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen; diesem wird auch die Entscheidung über die Kosten des Berufungsverfahrens übertragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Normenkette:

AETR Art. 8; AETR Art. 11; FPersV § 6; BGB § 823 Abs. 1; BGB § 831;

Gründe:

I.