SchlHOLG - Urteil vom 27.02.2020
7 U 93/19
Normen:
ZPO § 91;
Vorinstanzen:
LG Kiel, vom 25.04.2019

Verdienstausfallansprüche eines Bundesbeamten nach einem VerkehrsunfallFehlende Überprüfbarkeit von Verwaltungsakten hinsichtlich der Frühpensionierung eines BeamtenEinwand der unzulässigen Rechtsausübung

SchlHOLG, Urteil vom 27.02.2020 - Aktenzeichen 7 U 93/19

DRsp Nr. 2020/6024

Verdienstausfallansprüche eines Bundesbeamten nach einem Verkehrsunfall Fehlende Überprüfbarkeit von Verwaltungsakten hinsichtlich der Frühpensionierung eines Beamten Einwand der unzulässigen Rechtsausübung

1. Die Nachprüfung der Richtigkeit von Verwaltungsakten hinsichtlich der Frühpensionierung eines Beamten ist grundsätzlich den ordentlichen Gerichten entzogen. Dies gilt nur dann nicht, wenn es sich "um einen gesetzlich überhaupt nicht zu rechtfertigenden Akt reiner Willkür" handelt. In diesem Fall sind die Zivilgerichte gem. § 242 ZPO wegen Verstoßes gegen das Willkürverbot nicht an die Entscheidung des Dienstherrn, den geschädigten Beamten unfallbedingt in den Ruhestand zu versetzen, gebunden.2. Ist die vorzeitige Pensionierung aus erkennbar sachfremden Erwägungen erfolgt (z. B. aus rein fiskalischen Gründen), kann gegen den Regress des Dienstherrn der Einwand der unzulässigen Rechtsausübung (§ 242 BGB) erhoben werden. Hat der Geschädigte "unangemessen auf seine Zur-Ruhe-Setzung gedrängt" oder sich nicht "energisch genug dagegen gewehrt", kann dies als Verstoß gegen die Schadensminderungspflicht nach § 254 BGB eingewendet werden. Evtl. Vorerkrankungen, die ebenfalls mit Wahrscheinlichkeit zu einer vorzeitigen Pensionierung geführt hätten, sind im Wege der überholenden Kausalität beachtlich.