BGH, Urteil vom 14.03.1961 - Aktenzeichen VI ZR 146/60
DRsp Nr. 1994/6362
Vererblichkeit des Schmerzensgeldanspruchs
Der Schmerzensgeldanspruch wird nicht schon mit Einreichung der Klageschrift bei Gericht, sondern erst mit ihrer Zustellung an den Beklagten rechtshängig und damit vererblich.