OLG Düsseldorf - Beschluss vom 28.03.2019
2 RVs 15/19
Normen:
StPO § 267;

Verfahrensrechtliche Erörterungspflicht bei Gesetzesänderung

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 28.03.2019 - Aktenzeichen 2 RVs 15/19

DRsp Nr. 2019/5720

Verfahrensrechtliche Erörterungspflicht bei Gesetzesänderung

1. Die Neufassung des § 44 Abs. 1 StGB, wonach ein Fahrverbot auch bei nicht verkehrsbezogenen Straftaten angeordnet werden kann, ist ein milderes Gesetz im Sinne des § 2 Abs. 3 StGB, soweit durch die Anordnung eines Fahrverbots die Verhängung einer Freiheitsstrafe oder deren Vollstreckung vermieden werden kann.2. Die Frage der Anordnung eines Fahrverbots bedarf in dem Urteil dann der Erörterung, wenn die Umstände des Falles eine solche Rechtsfolge nahelegen. Dies ist bei einem zur Anwendung körperlicher Gewalt neigenden Straftäter, der bereits mehrfach einschlägig vorbestraft ist, nicht der Fall.

Ein sachlich-rechtlicher Mangel bei der Frage nach der möglichen Anordnung eines Fahrverbotes liegt nur dann vor, wenn die Umstände des Einzelfalles diese rechtliche Schlussfolgerung als naheliegend erachten.

Tenor

Die Revision wird als unbegründet verworfen.

Der Beschwerdeführer trägt die Kosten des Rechtsmittels.

Normenkette:

StPO § 267;

Gründe

I.

Das Amtsgericht Duisburg-Hamborn hat den Angeklagten wegen Beleidigung, tätlichen Angriffs auf Vollstreckungsbeamte in Tateinheit mit versuchter Körperverletzung und wegen Bedrohung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von neun Monaten verurteilt, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt worden ist.