Die Rechtsbeschwerde der Staatsanwaltschaft Stuttgart gegen den Beschluss des Amtsgerichts Stuttgart vom 18. September 2008 wird als unbegründet
verworfen.
Die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens und die der Verfallsbetroffenen dadurch entstandenen notwendigen Auslagen trägt die Staatskasse.
I.
Das Amtsgericht hat die Verfallsanordnung der gegen die Verfallsbetroffene über 8.500 Euro mit Beschluss vom 18. September 2008 aufgehoben. Hiergegen wendet sich die Staatsanwaltschaft Stuttgart mit ihrer rechtzeitig eingelegten und rechtzeitig begründeten Rechtsbeschwerde.
Das Amtsgericht hat festgestellt:
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