A.
Das Verfahren betrifft die Frage, ob Rechtsanwälte ergänzend zur Zivilprozeßordnung (ZPO) bei der Erwirkung von Versäumnisurteilen §
I.
1. Der Beschwerdeführer, ein Rechtsanwalt, vertrat einen Kläger in einem Zivilrechtsstreit vor dem Amtsgericht. Auch die beklagte Partei war anwaltlich vertreten. Zur mündlichen Verhandlung am 30. Mai 1997 erschien deren Prozeßbevollmächtigter nicht, obwohl der Termin in der Kanzlei notiert worden war; der Grund der Säumnis ist ihm nicht mehr erklärlich. Nach Aufruf der Sache wartete der Beschwerdeführer 15 Minuten und beantragte sodann ein Versäumnisurteil. Das Versäumnisurteil erging antragsgemäß.
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