Autoren: Fellmann/Zimmer |
Bei Verkehrsunfällen gelten grundsätzlich zwei Verjährungsfristen.
Für Personenschäden beträgt die Verjährungsfrist in Großbritannien drei Jahre seit dem Schadensereignis (Datum des Unfalls) bzw. der Kenntnis der Verletzung, wobei das spätere Ereignis maßgebend ist. Für Sachschäden beträgt die Verjährung in England und Wales sechs Jahre, in Schottland fünf Jahre seit dem Schadensereignis (Datum des Unfalls).
Eine Unterbrechung der Verjährungsfrist wird nur durch Klageerhebung bewirkt. Gegen den Schädiger laufende Strafverfahren oder Vergleichsverhandlungen mit dem Schädiger oder seiner Versicherung führen zu keiner Unterbrechung oder Hemmung der Verjährung.
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