Autor: Tufan |
Die Ansprüche nach dem türkischen
mit Ablauf von zwei Jahren, beginnend mit der Kenntnis des Geschädigten und des Ersatzpflichtigen vom Eintritt des Schadens, |
spätestens aber nach Ablauf von zehn Jahren seit dem Unfall. |
Die materiellen und immateriellen Schadensersatzansprüche nach dem türkischen Obligationenrecht, Art. 72 OR, verjähren nach zwei Jahren ab Kenntnis vom Schaden, spätestens nach zehn Jahren seit dem Unfalltag.
Falls beim Verkehrsunfall gleichzeitig ein Strafverfahren eingeleitet wurde, so gelten die im türkischen Strafgesetz bestimmten Verjährungszeiten ebenfalls für die zivilrechtlichen Schadensersatzansprüche. Gemäß türkischem Strafgesetz Art. 66 Abs. 1d-e ist die Verjährung:
bei Verkehrsunfällen mit Todesfall 15 Jahre |
und für Verkehrsunfälle mit Körperverletzung acht Jahre. |
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