BGH - Urteil vom 22.01.1986
VIII ZR 318/84
Normen:
BGB §§ 535, 558, 196 Abs. 1 Nr. 6 ;
Fundstellen:
BB 1986, 693
BGHZ 97, 65
DB 1986, 904
DRsp I(133)302a-b
MDR 1986, 747
NJW 1986, 1335
WM 1986, 458
Vorinstanzen:
OLG Karlsruhe,
LG Karlsruhe,

Verjährung der Ansprüche des Leasinggebers bei Rückgabe der Leasingsache im beschädigten Zustand

BGH, Urteil vom 22.01.1986 - Aktenzeichen VIII ZR 318/84

DRsp Nr. 1992/3956

Verjährung der Ansprüche des Leasinggebers bei Rückgabe der Leasingsache im beschädigten Zustand

»Zur Frage der Verjährung des dem Leasinggeber nach vorzeitiger vertragsgemäßer Beendigung des Leasingverhältnisses zustehenden Anspruchs auf volle Amortisation der Gesamtkosten einschließlich des kalkulierten Gewinns (BGHZ 95, 39), wenn die Leasingsache in beschädigtem Zustand zurückgegeben wird.«

Normenkette:

BGB §§ 535, 558, 196 Abs. 1 Nr. 6 ;

Tatbestand:

Die Klägerin, eine markengebundene Kfz-Leasing-GmbH, macht gegenüber den Beklagten Ansprüche nach vorzeitiger Beendigung eines Kfz-Leasing-Vertrages geltend.

Die Klägerin überließ den Beklagten aufgrund eines Leasingvertrages vom 11. Mai/24. Juni 1981 einen PKW VW-Passat-Variant, zur Verwendung als Geschäftsfahrzeug für die Dauer von 36 Monaten bei einer jährlichen Fahrleistung von 25.000 km zu monatlichen Leasingraten von DM 569,-- ab 1. Juli 1981 inklusive Kfz-Steuer, Haftpflicht-, Kasko- und Rechtsschutzversicherung, zuzüglich Mehrwertsteuer. In den "Leasingbedingungen für Geschäftsfahrzeuge" der Klägerin befinden sich u.a. folgende Regelungen:

"VII. Versicherungsschutz und Haftung

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