I.
Der Beklagte verursachte am 6.9.1996 einen Verkehrsunfall mit einem bei der Klägerin gemieteten Fahrzeug BMW 318i, amtliches Kennzeichen: indem er eine rot zeigende Lichtzeichenanlage an einer größeren Straßenkreuzung in Berlin überfuhr und es im Kreuzungsbereich zu einer Kollision mit einem von rechts kommenden Lkw kam. Mit der Klage nimmt die Klägerin den Beklagten auf Ersatz des Schadens in Anspruch, den sie - auf Reparaturkostenbasis - mit 14.671,13 DM beziffert. Die Klägerin hat das Fahrzeug allerdings nicht reparieren lassen, sondern in unrepariertem Zustand veräußert. Der Beklagte bestreitet die Voraussetzungen für eine Haftung und beruft sich im Übrigen darauf, den Unfall nicht grob fahrlässig verursacht zu haben, so dass die nach dem Mietvertrag abgeschlossene Haftungsfreistellung für selbstverschuldete Unfälle eingreife.
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