OLG Koblenz - Urteil vom 19.12.1996
5 U 427/96
Normen:
BGB §§ 989, 990, 932 ;
Fundstellen:
VRS 94, 15
Vorinstanzen:
LG Trier, - Vorinstanzaktenzeichen 4 O 366/95

Verkauf eines Traktors ohne Fahrzeugbrief - Bösgläubigkeit

OLG Koblenz, Urteil vom 19.12.1996 - Aktenzeichen 5 U 427/96

DRsp Nr. 1997/5400

Verkauf eines Traktors ohne Fahrzeugbrief - Bösgläubigkeit

»1. Ein Schadensersatzanspruch aus §§ 989, 990 BGB setzt eine Vindikationslage voraus. Daran fehlt es, wenn der in Anspruch genommene Schädiger nur Angestellter einer juristischen Person (GmbH) ist und die GmbH Besitzer des Gegenstandes war. 2. Veräußert ein Angestellter ein Kraftfahrzeug (Traktor) an einen Dritten, ohne daß der Dritte sich den Fahrzeugbrief vorlegen läßt, so ist der Dritte bösgläubig. Durch ein solches Verfügungsgeschäft wird daher nicht das Eigentum verletzt.«

Normenkette:

BGB §§ 989, 990, 932 ;

Tatbestand:

Der Kläger begehrt von den Beklagten 16.000 DM Schadensersatz nebst Zinsen wegen der Veräußerung eines Traktors, den er von der mittlerweile in Konkurs gefallenen T -GmbH zu Eigentum erworben und später für Instandsetzungsarbeiten an diese zurückgegeben hatte. Die Erstbeklagte war Geschäftsführerin, der Zweitbeklagte Angestellter der T -GmbH.

Wegen des Traktors war zuvor eine Wandelungsklage bei dem Landgericht Trier rechtshängig. Die T -GmbH ist rechtskräftig zur Rückzahlung des Kaufpreises von 31.000,00 DM an den Kläger verurteilt worden (4 O 312/93 LG Trier). Vollstrecken konnte der Kläger nicht mehr, da zwischenzeitlich das Konkursverfahren über das Vermögen der Schuldnerin eröffnet worden war.