I.
Die Berufung der Klägerin ist nach §§ 511 ff, 78 ZPO zulässig. Sie ist form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden. In der Sache hat das Rechtsmittel überwiegenden Erfolg.
1. Das Landgericht hat die auf Zahlung von 2.409,-- DM und Zinsen hieraus gerichtete und auf Amtspflichtverletzung (§ 839 BGB) gestützte Klage abgewiesen, weil der Beklagten keine schuldhafte Verletzung der Verkehrssicherungspflicht nachgewiesen sei. Dem vermag sich der Senat nicht anzuschließen.
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