Verkehrssicherungspflicht des Veranstalters eines motorsportlichen Wettbewerbs
BGH, Urteil vom 26.11.1974 - Aktenzeichen VI ZR 164/73
DRsp Nr. 1994/5550
Verkehrssicherungspflicht des Veranstalters eines motorsportlichen Wettbewerbs
1. Jeder Veranstalter eines motorsportlichen Wettbewerbs ist Träger der Verkehrssicherungspflicht. 2. Selbst wenn die Polizei oder andere Verwaltungsbehörden aus Gründen der Verkehrssicherung Überprüfungen vornehmen und daraufhin dem Sicherungspflichtigen auferlegen, bestimmte Vorkehrungen zu treffen, genügt dieser seinen Verpflichtungen nicht, wenn er lediglich diese Auflagen erfüllt, es aber unterläßt, selbständig zu prüfen, ob nicht darüber hinaus weitere Sicherungsmaßnahmen notwendig sind (so auch BGH v. 07.11.1965, VersR 1966, 165. Siehe auch Weimar, DAR 1974, 288: "Die Haftung bei Auto- und Motorradrennen"; Gaisbauer, VersR 1975, 500: "Zur Haftung des Veranstalters eines Autorennens gegenüber Zuschauern.").